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§1 - Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für alle Angebote und Verträge, die mit dem Hochzeitsfotograf Gerald Schmidt (im folgenden Auftragnehmer) geschlossen werden. Alle Leistungen und Pflichten der Vertragspartner basieren auf diesen AGB. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Auftraggebers werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung anerkannt. Diese AGB gelten für alle nachfolgenden Vereinbarungen und dauerhaften Verträge mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Änderungen dieser AGB werden wirksam: vier Wochen nach deren Veröffentlichung auf der Website
http://www.glamoureffekt.de/agb.pdf
, oder soweit die veränderten AGB dem Auftraggebern schriftlich mitgeteilt werden, wenn der Auftraggeber den jeweiligen Änderungen nicht spätestens vier Wochen nach deren Veröffentlichung oder Mitteilung widerspricht.
§2 - Angebot, Auftragserteilung, Vertragsschluss
Soweit nicht anders vereinbart, gelten Angebote des Auftragnehmers zwei Wochen. Der Vertrag kommt
grundsätzlich erst mit der schriftlichen Bestätigung des Angebotes oder der Unterzeichnung des
Vertrages durch den Auftraggeber, sowie durch Anzahlung von 50% des vereinbarten Preises, zustande.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die Leistung ohne vorherige schriftliche Bestätigung anzubieten.
Der Vertrag kommt in solchen Fällen durch die Annahme der vereinbarten Leistung unter Geltung dieser
Geschäftsbedingungen zustande. Als Entgegennahme der vereinbarten Leistung gilt insbesondere die
Entgegennahme eines Datenträgers, der Daten (Webseiten, Multimediaprodukte, Grafiken, Layouts, Fotos,
Videomaterial usw.) enthält. Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen
Vereinbarung.
§3 - Termine - Hochzeitsfotograf Berlin
Der Auftragnehmer ist bestrebt, vereinbarte Termine (bspw. bei der Hochzeit) der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (insbesondere die nicht rechtzeitige Mitwirkung) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten und berechtigen den Auftragnehmer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Lieferverzögerungen von Hochzeitsbilder, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen entstehen, führen nicht zum Verzug des Auftragnehmers. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen. Der Hochzeitsfotograf Berlin wird alles daran setzen die Wünsche des Hochzeitspaares umzusetzen.
§4 - Preise, Fälligkeit
Soweit nicht anders vereinbart, hält sich der Auftragnehmer zwei Wochen an die Angebotspreise ab deren
Datum gebunden. Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet. Offensichtliche
Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen den Auftragnehmer zur Korrektur auch bei bereits erstellten Rechnungen.
Wenn nicht anders angegeben, verstehen sich alle Preise in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden Auftrag. Soweit nicht anders vereinbart, sind Portokosten innerhalb Deutschlands in den
angebotenen Preisen enthalten. Ab dem 50sten Kilometer Fahrweg werden 50 cent/km berechnet.
§5 - Fälligkeit
Soweit nichts anderes vereinbart, gilt für die Fälligkeit der Vergütung: Übersteigt die Vergütung einen Betrag
von 400,- Euro, sind Abschlagszahlungen nach der jeweiligen Vereinbarung zu zahlen. Dabei ist grundsätzlich
der erste Abschlag bis spätestens vier Wochen vor Auftragstermin und der letzte Abschlag vor der Lieferung bar
oder unbar oder während der Übergabe in bar fällig. Der Abschlag beträgt in der Regel 50% des vereinbarten
Endpreises. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, Vorkasse zu verlangen oder bei
vereinbarter Teilzahlung Leistungen auszusetzen, wenn erkennbar ist, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen
nicht nachkommt. Ist der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist er nicht
berechtigt über die erbrachten Leistungen zu verfügen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht innerhalb
des Fälligkeitstermin nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bei noch nicht abgeschlossener Zahlung,
einen Verzugszins in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages dem Auftraggeber gegenüber geltend zu machen.
§6 - Gestaltungsfreiheit / Mitwirkung des Auftraggeber
Im Rahmen des Auftrags besteht für den Auftragnehmer Gestaltungsfreiheit, soweit nicht anderes vereinbart wurde.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu
gehört insbesondere das rechtzeitige Bereitstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software,
soweit die Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers dies erfordern. Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat,
dem Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsdurchführung Materialien (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der
Auftraggeber diese in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren und möglichst digitalen Format zur Verfügung zu
stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen
Rechte an den Materialien erhält. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder
sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis
von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
§7 - Korrektur, Abnahme
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zur Verfügung, soweit dies bei der Art der Leistung
möglich ist. Im Übrigen wird dem Auftraggeber die Leistung in geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht und eine
Leistungsbestätigung übersandt. Durch schriftliche Bestätigung des Korrekturabzuges oder der Leistungsbestätigung
erfolgt die Abnahme. Die Bestätigung soll innerhalb von zwei Wochen durch den Auftraggeber erfolgen. Der Auftraggeber
ist zur Abnahme verpflichtet, sofern die Leistung den vereinbarten Anforderungen entspricht. Nach Eingang der
Bestätigung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber die in dem Auftrag beschriebene
Leistung in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen (z.B. Übergabe eines Datenträgers, Übersendung der erforderlichen
Daten). Mängel sind stets vom Auftragnehmer zu beseitigen, insofern diese innerhalb eines Zeitraumes vier Monaten nach
Abnahme beanstandet werden. Der Auftraggeber hat kein Recht, Ausbesserungen oder Erweiterungen durch eine andere Agentur
oder Dienstleister ausführen zu lassen und diese dem Aufragnehmer in Rechnung zu stellen.
§8 - Urheberrechte, Nutzungsrechte - Hochzeitsfotos Berlin
Jeder an den Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an
den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und fertigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen
im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche
aus § 97 ff. UrhG zu. Die Entwürfe und fertigen Arbeiten dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung weder im
Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß
gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung
zu verlangen. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte
an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung
an den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer bleibt in jedem Fall, auch wenn er das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt
hat, berechtigt, seine Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Vorschläge des
Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht. Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber
genannt zu werden, insofern dies schriftlich vereinbart wurde . Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung,
ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon
unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmer, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
Werden Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen. In jedem Fall wird der Fotograf aus Berlin Ihre Wünsche bzgl. der Hochzeitsfotos im Rahmen seiner Möglichkeiten beachten.
§9 - Leistung als Referenzobjekt
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Der Auftragnehmer
darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn,
der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§10 - Fremdleistungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. Soweit
im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, ist der
Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus
dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
§11 - Gewährleistung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, jeden Auftrag mit der größtmöglichen Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch überlassene
Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln.
Nach Übergabe der fertigen Arbeit wird der Auftraggeber diese unverzüglich auf etwaige Mängel untersuchen und solche dem
Auftragnehmer umgehend mitteilen, wie es sich aus § 377 HGB ergibt. Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, stehen ihm Rechte
hinsichtlich solcher Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Erstuntersuchung offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu.
Der Auftraggeber hat kein Recht, bestehende Mängel in einer Dienstleistung durch einen anderen Dienstleister beheben zu lassen
und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Das Recht zum Rücktritt und Schadensersatz an Stelle der ganzen Leistung besteht
nur bei erheblichen Mängeln unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Ansprüche gemäß § 634 BGB wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der fertigen Arbeit.
§12 - Haftung
Der Auftragnehmer haftet, sofern die Vereinbarung keine anders lautenden Regelungen trifft, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seinerseits. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für alle Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch
die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive
Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen,
vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber
dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit ihn kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in
diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Mit der Bestätigung von Korrekturabzügen und durchgeführten Arbeiten und fertigen Arbeiten durch den Auftraggeber übernimmt dieser
die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung.
Für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes
haftet der Auftragnehmer nicht.
§13 - Bildnis- /Persönlichkeitsrecht, Minderjährigkeit
Personen, die auf den fertigen Arbeiten des Auftragsnehmers zu erkennen sind (Video, Foto, Grafik) und Gegenstand der Thematik sind,
haben stets ein schriftliches Einverständnis dazu erteilt und/oder sind entsprechend honoriert worden, damit der Auftragnehmer dieses
Material veröffentlichen und weiterveräußern darf. Die Kosten der Honorierung übernimmt der Auftraggeber. Bild- und Videomaterial,
auf denen minderjährige Personen Gegenstand der Thematik sind, werden stets mit schriftlicher Einverständnis der
Erziehungsberechtigten angefertigt und veröffentlicht.
Personen, die auf Bild- und Videomaterial als Beiwerk erscheinen, haben keinerlei Anspruch auf Schadensersatz oder Honorierung,
solange diese nur die Lebendigkeit der Gesamtdarstellung beiläufig erhöhen, nur bei Gelegenheit erschienen und nicht aus der
Anonymität herausgehoben werden.
§14 - Schlussbestimmungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort stets der Sitz des Auftragnehmers.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht.
Durch die Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen an.
Es gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland.





